
Wir beantragen, dass der Niedersächsische Landtag beschließt, die Landesregierung aufzufordern:
- alle Rückforderungen der im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfen aus Landesmitteln vollständig zu erlassen,
- bereits geleistete Rückzahlungen an die Empfänger/innen zurückzuerstatten,
- sich auf Bundesebene – insbesondere durch eine Bundesratsinitiative – dafür einzusetzen, dass auch die Rückforderungen der Bundes-Soforthilfen bundesweit vollständig ausgesetzt und bereits geleistete Rückzahlungen erstattet werden.
Vertrauenstatbestand: Offizielle Kommunikation als „nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung“
Die im Frühjahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfen des Landes Niedersachsen wurden zum Start ausdrücklich als nicht rückzahlbare Billigkeitsleistungen kommuniziert. In den offiziellen FAQ der NBank vom 27.03.2020, die Grundlage für die ersten Antragstellung waren, heißt es unmissverständlich:
„Muss ich den Zuschuss zurückzahlen? Nein, es handelt sich hier um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss.„
Diese Aussage war eindeutig, uneingeschränkt und zentraler Bestandteil der Entscheidungsgrundlage für Antragstellerinnen und Antragsteller. Sie begründete einen erheblichen Vertrauenstatbestand. Zahlreiche Selbständige und kleine Unternehmen beantragten die Soforthilfe gerade deshalb, weil ihnen zugesichert wurde, dass es sich nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss handelt, der nicht zurückzuzahlen ist. Auch auf Bundesebene wurde öffentlich kommuniziert, dass die Soforthilfen schnell, unbürokratisch und als Zuschüsse gewährt würden, um existenzbedrohende Liquiditätsengpässe infolge staatlich angeordneter Schließungen abzufedern. Auf der Seite des Bundesfinanzministerium wird darauf hingewiesen:
„Die einmaligen Zuschüsse in Höhe von maximal 9.000 Euro (bis fünf Beschäftigte) beziehungsweise 15.000 Euro (bis zehn Beschäftige) müssen nicht zurückgezahlt werden.“
Die damalige Krisensituation ließ weder Zeit noch Raum für nachträgliche rechtliche Neubewertungen durch die Betroffenen. Nachträgliche Rückforderungen widersprechen dieser klaren Kommunikation und untergraben das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in staatliches Handeln in Krisenzeiten.
Föderale Ungleichbehandlung und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Die Praxis der Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist bundesweit uneinheitlich. Während z.B. in Baden-Württemberg nun auf Rückzahlungen hoffen können oder wie in Hessen die Rückmeldeverfahren gestoppt haben, verfolgt Niedersachsen weiterhin Rückforderungsmaßnahmen – teilweise mehrere Jahre nach Auszahlung. Diese föderale Uneinheitlichkeit führt zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen und Selbständigen in vergleichbaren Lebens- und Wirtschaftslagen, abhängig allein vom Sitz des Betriebs. Damit ist der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) berührt.
Vertrauensschutz, Verjährung und Rechtslage gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG
Die Bewilligungsbescheide für die Corona-Soforthilfen stellen begünstigende Verwaltungsakte dar. Nach § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dürfen solche Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, soweit die Begünstigten auf ihren Bestand vertraut haben und dieses Vertrauen schutzwürdig ist.
Dieses Vertrauen ist insbesondere deshalb schutzwürdig, weil:
- die Hilfen ausdrücklich als nicht rückzahlbar bezeichnet wurden,
- keine Belege eingereicht werden mussten, sondern eine pauschalierte Gewährung erfolgte
- die Mittel bestimmungsgemäß zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz eingesetzt wurden,
- Rücklagen regelmäßig nicht gebildet werden konnten oder durften.
Zudem stellt sich die Frage der Verjährung sowie der zeitlichen Zumutbarkeit nachträglicher Prüfungen mehrere Jahre nach Auszahlung. Eine rückwirkende Neubewertung unter veränderten rechtlichen und tatsächlichen Maßstäben widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
Datenlage und organisatorische Probleme
Die Soforthilfen wurden bewusst als schnelle Nothilfe ohne umfassende Prüfung konzipiert. Die Verantwortung für unzureichende Datengrundlagen oder pauschalierte Verfahren darf nicht im Nachhinein einseitig auf die Antragstellerinnen und Antragsteller verlagert werden.
Die Rückforderungsverfahren binden darüber hinaus erhebliche Verwaltungsressourcen u.a. bei der N|Bank und verursachen hohe Folgekosten – sowohl für die Verwaltung als auch für die Betroffenen – ohne erkennbaren fiskalischen Nutzen im Verhältnis zum gesellschaftlichen Schaden.
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Nun öffnet sich ein Formular, in das einige persönliche Angaben eingetragen werden müssen.
Wichtig:
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