Branchenspezifische Hygieneverordnung für körpernahe Dienstleistungen in Niedersachsen
Körpernahe Handwerksberufe wie das Friseurhandwerk arbeiten unter besonders sensiblen Bedigungen, die wiederum gezielte Hygienemaßnahmen erfordern, um den Schutz von Kund:innen und Beschäftigten zuverlässig und einheitlich zu gewährleisten.
Zwar besteht mit der Niedersächsischen Hygieneverordnung (NHygVO) bereits eine allgemeine rechtliche Grundlage, jedoch eröffnet das Infektionsschutzgesetz (§§ 17 und 36 IfSG) dem Land Niedersachsen ausdrücklich die Möglichkeit, weitergehende, branchenspezifische Regelungen zu erlassen.
Eine solche Differenzierung ist dringend notwendig, denn die spezifischen Anforderungen und Risiken körpernaher Dienstleistungen wie z.B. dem Friseurhandwerk, sind nicht mit denen medizinischer Einrichtungen gleichzusetzen.
Wir fordern daher die Einführung einer eigenständigen Verordnung zur Infektionsverhütung bei körpernahem Dienstleistungen in Niedersachsen – analog zur Berliner Infektionsverhütungs-Verordnung (IfVerhV BE). Diese würde es dem Land Niedersachsen und den Betrieben ermöglichen klare, rechtssichere Vorgaben sowie einheitliche Standards im Sinne des Infektionsschutzes branchengerecht umzusetzen.
Aspekt
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Aktuell im NMedHygVO
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Vorteil einer eigenständigen Verordnung
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Regelungsziel/ Adressaten
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Fokus liegt auf Kliniken und Praxen – körpernahe Handwerke werden fachlich nicht erfasst
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Branchenspezifische Regelungen möglich – angepasst an Praxis und Risikoprofil des Friseurhandwerks
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Rechtssicherheit/ Geltungsbereich
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Friseurbetriebe nur indirekt oder lückenhaft erfasst –unklare Zuständigkeiten
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Klare, explizite Erfassung körpernaher Dienstleistungen –rechtssicher und verständlich
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Hygieneanforderungen
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Vorgaben (z. B. Desinfektion, Dokumentation) sind für das Friseurhandwerk praxisfern und orientieren sich an medizinischen Standards
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Realistische, passgenaue Standards, die Gesundheits- und Arbeitsschutz gleichermaßen stärken, ohne zusätzliche Bürokratie
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Umsetzbarkeit in kleinen Betrieben
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Anforderungen wie Hygienebeauftragte oder Surveillance nicht umsetzbar für kleine Handwerksbetriebe
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Umsetzbare Maßnahmen und Standards für KuK –entlastend, nicht überfordernd
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Wissensstand/ Schulungen
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Keine verpflichtenden Schulungen – kein gezielter Wissenstransfer
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Möglichkeit zur Einführung klar geregelter Schulungs- und Nachweispflichten z.B. Kontrolle der BGW-Hygieneunterweisung
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Vollzug durch Behörden
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Uneinheitliche Praxis bei Gesundheitsämtern –Interpretationsspielraum
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Einheitlicher Vollzug und klare Maßstäbe für Betriebe und Behörden
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